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Schornsteinfeger und Kaminkehrer in Starnberg

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82205 Gilching Argelsried, Geisenbrunn, Gilching, Hüll, Neugilching, Rottenried, St. Gilgen, Steinlach, Talhof, Waldhof, Wildmoos
82211 Herrsching Breitbrunn, Herrsching, Wartaweil, Widdersberg
82229 Seefeld Drößling, Hechendorf, Meiling, Oberalting, Seefeld, Unering
82234 Weßling Hochstadt, Mischenried, Neuhochstadt, Oberpfaffenhofen, Weichselbaum, Weßling
82237 Wörthsee Auing, Etterschlag, Gut Schluifeld, Steinebach, Walchstadt, Waldbrunn
82266 Inning Bachern, Buch, Gut Arzla, Inning, Martinsberg, Schlagenhofen
82319 Seewiesen Hadorf, Hanfeld, Jägersbrunn, Landstetten, Leutstetten, Mamhofen, Obermühlthal, Percha, Perchting, Seewiesen, Starnberg ...
82327 Tutzing Deixlfurt, Diemendorf, Kampberg, Monatshausen, Neuseeheim, Obertraubing, Oberzeismering, Rößlberg, Traubing, Tutzing, Unterzeismering
82335 Berg Allmannshausen, Assenhausen, Aufhausen, Aufkirchen, Aussiedlerhof, Bachhausen, Bachhauserwies, Berg, Biberkor, Farchach, Gut Aussiedler Hof ...
82340 Feldafing Feldafing, Garatshausen, Wieling
82343 Pöcking Aschering, Birkensiedlung, Maising, Maxhof, Niederpöcking, Possenhofen, Pöcking
82346 Andechs Erling, Frieding, Machtlfing, Rothenfeld
82349 Frohnloh Frohnloh, Pentenried
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Starnberg - Schornsteinfegermonopol gekippt

Schornsteinfeger / Kaminkehrer

Ab dem 01.01.2013 kann sich der Hauseigentümer seinen Schornsteinfeger frei wählen. Es besteht aber nicht die Pflicht, einen neuen Schornsteinfeger zu beauftragen. Es wird weiterhin einen zuständigen Bezirksschornsteinfeger geben, der auch die Verantwortung für seinen Bezirk weiter trägt.

Der zuständige Bezirksschornsteinfeger führt ab 2013 alle 3,5 Jahre eine Feuerstättenschau durch. Danach wird ein Feuerstättenbescheid erstellt, in dem festgelegt wird, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen durchgeführt werden müssen.

Mit der Wahl eines neuen freien Schornsteinfegers übernimmt der Hauseigentümer eine wesentlich größere Verantwortung. Er hat dann die Pflicht, dafür zu sorgen, dass alle Arbeiten pünktlich durchgeführt werden. Wenn die Arbeiten erledigt wurden muss der Hauseigentümer das dem Bezirksschornsteinfeger mit ausgefüllten Formblättern nachweisen.

Wer sich dieser Verantwortung entziehen will, kann die Arbeiten auch einfach weiter vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen.