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Schornsteinfeger und Kaminkehrer in Vulkaneifel

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Rheinland-Pfalz


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53539 Kelberg Bodenbach, Bongard, Borler, Brücktal, Gelenberg, Hünerbach, Kelberg, Kirsbach, Köttelbach, Meisenthal, Reimerath ...
54550 Daun Boverath, Daun, Gemünden, Neunkirchen, Pützborn, Rengen, Steinborn, Waldkönigen, Weiersbach
54552 Üdersdorf Beinhausen, Boxberg, Brockscheid, Brück, Darscheid, Demerath, Dockweiler, Dreis, Ellscheid, Gefell, Hörscheid ...
54558 Gillenfeld Gillenfeld, Mückeln, Saxler, Sprink, Strohn, Winkel
54568 Gerolstein Bewingen, Büscheich, Gees, Gerolstein, Hinterhausen, Lissingen, Michelbach, Müllenborn, Oos, Roth, Stadtmitte
54574 Birresborn Birresborn, Kopp, Rom
54576 Hillesheim Bolsdorf, Dohm, Hillesheim, Lammersdorf, Niederbettingen
54578 Walsdorf Basberg, Berndorf, Kerpen, Loogh, Mirbach, Nohn, Oberbettingen, Oberehe, Stroheich, Walsdorf, Wiesbaum ...
54579 Üxheim Ahütte, Flesten, Heyroth, Leudersdorf, Niederehe, Nollenbach, Üxheim
54584 Jünkerath Feusdorf, Gönnersdorf, Jünkerath
54587 Lissendorf Birgel, Lissendorf
54589 Stadtkyll Kerschenbach, Schönfeld, Stadtkyll
54611 Hallschlag Hallschlag, Scheid
56767 Uersfeld Gunderath, Höchstberg, Kaperich, Kolverath, Kölnische Höfe, Kötterichen, Lirstal, Mosbruch, Oberelz, Sassen, Uersfeld ...
56769 Retterath Arbach, Bereborn, Mannebach, Retterath, Salcherath
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Vulkaneifel - Schornsteinfegermonopol gekippt

Schornsteinfeger / Kaminkehrer

Ab dem 01.01.2013 kann sich der Hauseigentümer seinen Schornsteinfeger frei wählen. Es besteht aber nicht die Pflicht, einen neuen Schornsteinfeger zu beauftragen. Es wird weiterhin einen zuständigen Bezirksschornsteinfeger geben, der auch die Verantwortung für seinen Bezirk weiter trägt.

Der zuständige Bezirksschornsteinfeger führt ab 2013 alle 3,5 Jahre eine Feuerstättenschau durch. Danach wird ein Feuerstättenbescheid erstellt, in dem festgelegt wird, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen durchgeführt werden müssen.

Mit der Wahl eines neuen freien Schornsteinfegers übernimmt der Hauseigentümer eine wesentlich größere Verantwortung. Er hat dann die Pflicht, dafür zu sorgen, dass alle Arbeiten pünktlich durchgeführt werden. Wenn die Arbeiten erledigt wurden muss der Hauseigentümer das dem Bezirksschornsteinfeger mit ausgefüllten Formblättern nachweisen.

Wer sich dieser Verantwortung entziehen will, kann die Arbeiten auch einfach weiter vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen.